Urlaubssouvenirs Coronavirus

Aufgrund von Corona befinden sich 261 Personen in Absonderung.
Die Tage werden kürzer, die Sonne brennt nicht mehr allzu stark vom Himmel, und am Montag in einer Woche startet der Vorarlberger Nachwuchs in ein neues, vom Coronavirus geprägtes Schul- beziehungsweise Betreuungsjahr. Die Ferien und somit auch die Haupturlaubs- und Reisezeit sind vorbei und viele Vorarlberger wieder daheim.
In die Ferne schweifen
Denn trotz Corona-Pandemie haben sich viele nicht davon abhalten lassen, nach Italien, Kroatien oder die Türkei zu fahren und dort ein paar unbeschwerte Tage zu verbringen. Zurück kamen einige aber nicht nur mit von Sonne und Meerwasser gebleichten Haaren oder einem braunen Teint, sondern auch als Träger des Coronavirus. Darauf deuten die Angaben in der täglichen Aussendung der Landessanitätsdirektion hin. Demnach sind derzeit urlaubsbedingte positive Testergebnisse und in der Folge steigende Infektionszahlen in Vorarlberg zu verzeichnen. Diese befinden sich seit Ende Juli beziehungsweise Anfang August nach einer Zeit der Stagnation wieder im Steigen – wenn auch nur moderat. Ein wesentlicher Teil der Neuinfizierungen ist gemäß den Aussendungen der Landessanitätsdirektion derzeit auf Urlaubsrückkehrer aus Risikogebieten sowie deren Kontaktpersonen zurückzuführen. So gab es von vergangenem Montag bis gestern, Samstag, insgesamt 62 Neuinfektionen mit dem Coronavirus in ganz Vorarlberg. Von diesen waren 14 Infektionen direkt auf Urlaubsrückkehrer zurückzuführen.
Anmeldung zur Testung
Reiserückkehrer aus Risikogebieten melden sich unter www.vorarlberg.at/coronatest an. Die Kosten von 45 Euro müssen selbst übernommen werden.
Dass die Zahlen nicht noch gravierender ausfallen, ist auch auf entsprechende behördliche Maßnahmen zurückzuführen. Wie die Landespressestelle auf NEUE-Anfrage erklärt, ist entsprechend den derzeit geltenden Einreisebestimmungen ein molekularbiologischer Test auf Sars-CoV-2 dann verpflichtend, wenn man direkt aus dem Risikogebiet nach Österreich einreist – etwa per Flugzeug von Spanien nach Innsbruck. In der benachbarten Schweiz werden dazu gar Passagierlisten direkt vom Flughafen an die Behörden weitergeleitet.
Indirekte Rückkehr
Aber was, wenn Urlauber aus einem Land mit Reisewarnung, wie z.B. Kroatien, „indirekt“, also mit dem Auto und somit über ein nicht als Corona-Risikogebiet gekennzeichnetes Land wie etwa Italien nach Österreich zurückkehren? Vonseiten der Landespressestelle heißt es dazu: „Erfolgt keine direkte Einreise haben diese Personen ein ärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand mit sich zu führen und nachzuweisen, dass der molekularbiologische Test auf Sars-CoV-2 negativ ist.“ Dieses Zeugnis dürfe nicht älter als 72 Stunden sein. Könne es nicht vorgewiesen werden, sei eine zehntägige selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten, deren Einhaltung seitens eines durch die Bezirkshauptmannschaften zusammengestellten Teams stichprobenartig überprüft werde. Laut Gesetz seien hierbei bei Verstößen Strafen von bis zu 1450 Euro möglich. Wie die Verantwortlichen von der Landespressestelle weiter erklären, erhielten seit Beginn der Pandemie in Vorarlberg 7306 (Stand 1. September) Menschen einen Absonderungs- und Verkehrsbeschränkungsbescheid. Aktuell befinden sich 261 Personen als Erkrankte oder Kontaktpersonen in Absonderung, so die Information der Landespressestelle. In Sachen Testungen hat das Land demnach für Laborkosten bis Ende Juli ca. 604.000 Euro und für Abstrichnahmekosten ca. 930.000 Euro ausgegeben – zusammen also knapp über 1,5 Millionen Euro.
„Drei Personen haben sich bereits an uns gewandt, weil ihnen das Gehalt gestrichen worden ist.“
Nathaniel Heinritz, AK-Arbeitsrechtsexperte
Arbeitsrecht
Ein anderes, von Urlaubenden ebenfalls heiß diskutiertes Thema sind die Arbeitnehmerrechte, etwa im Falle des Fernbleibens vom Arbeitsplatz aufgrund einer Quarantäne. Wie Arbeiterkammer-Experte Nathaniel Heinritz gegenüber der NEUE erklärt, haben sich bis dato drei Personen an die AK gewandt, weil ihnen aufgrund einer Quarantäne die Entgeltfortzahlungen gestrichen worden seien. Der Arbeitsrechtsexperte betont in diesem Zusammenhang, dass prinzipiell keine Rechtsgrundlage dafür gebe, dass ein Arbeitgeber den Lohn oder das Gehalt aufgrund einer Quarantäne streicht. „Bei jeder Auslandsreise sind für den Eigenschutz die Sicherheitsbestimmungen des jeweiligen Landes zu befolgen. Wir empfehlen vor Antritt der Reise daher, die aktuellen Einreisebestimmungen auf den Internetseiten des Innenministeriums zu lesen“, so Heinritz.
Beratung in Anspruch nehmen
Sollte Arbeitnehmern dennoch die monatliche Zahlung für ihre Arbeit gestrichen werden, rät AK-Experte Nathaniel Heinritz, sich an die Arbeitnehmervertretung zu wenden. Denn letztlich handle es sich immer um Einzelfallentscheidungen, welche individuell von den Arbeitsrechtsexperten geprüft werden müssten.
Entgeltfortzahlung
Erkrankt ein Arbeitnehmer bei einem Auslandsaufenthalt am Coronavirus, gilt das österreichische Epidemiegesetz nicht, solange er sich nicht auf Bundesgebiet befindet. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist in dieser Zeit daher nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen. Es ist dabei auf das Verhalten abzustellen, das zur Erkrankung geführt hat. Haben die Arbeitnehmer nachweislich die lokalen Sicherheitsvorkehrungen (Abstandsregeln, Maskenpflicht, etc.) nicht eingehalten, besteht die Gefahr, dass sie die Entgeltfortzahlung für die Zeit im Ausland verlieren. Bei dieser Beurteilung fließt auch die Frage ein, ob für das Reiseziel bei Antritt der Reise etwa eine ausdrückliche Reisewarnung (Stufe 5 und 6) vorlag.
Einreise nach Österreich. Sobald man wieder nach Österreich einreist, fällt man unter die Bestimmungen des hier geltenden Epidemiegesetzes. Sind Arbeitnehmer bereits erkrankt oder besteht ein Krankheitsverdacht, werden sie – nach Rücksprache mit der Gesundheitsbehörde – abgesondert (Quarantäne) und behalten für deren Dauer den vollen Entgeltfortzahlungsanspruch. Ihr Arbeitgeber bekommt diesen vom Bund ersetzt.
Für diesen Entgeltfortzahlungsanspruch spielt es im Übrigen keine Rolle, in welchem Land sich die betroffenen Arbeitnehmer aufgehalten haben und welches Verhalten konkret zur Infektion geführt hat.
Zu beachten ist jedoch, dass mit der Wiedereinreise nach Österreich, auch wenn kein Krankheitsfall vorliegt, die Notwendigkeit einer zehntägigen Heimquarantäne bzw. die Vorlage eines negativen Covid-19-Tests verbunden sein kann. Dabei handelt es sich um keine Absonderung wegen Krankheit oder Krankheitsverdachts, sondern um eine allgemeine Einreisebeschränkung.
Wenn dies bei Antritt der Reise bereits der Fall war, kann der Arbeitgeber unter Umständen die Leistung der Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum verweigern.
Quelle: AK Vorarlberg